Tanzclub Weiß-Gold Bad Salzungen e.V.
Tanzclub Weiß-Gold Bad Salzungen e.V.

SATZUNG

 

des Tanzclubs „Weiß-Gold Bad Salzungen e.V.“

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 5.11.2024)

 

 

 § 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.         Der Verein führt den Namen „Tanzclub Weiß-Gold Bad Salzungen",

mit dem Zusatz „e.V.“

2.         Sitz des Vereins ist Bad Salzungen.

3.         Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Ziele und Aufgaben des Vereins

                

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

            Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tanzsportes für alle Altersstufen,

            außerdem die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege.

2.         Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateurtanzsportes.

3.         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Breiten- und Freizeitsportes sowie die Durchführung von tanzsportlichen Veranstaltungen.

4.         Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau.

5.         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

            Interessen.

6.         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

7.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3       Zugehörigkeit und Gliederung

 

1.         Der Verein ist Mitglied des Thüringischen Tanzsportverbandes e.V., des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und des Landessportbundes Thüringens.

2.         Der Verein gliedert sich in die Ressorts für

            a) Breiten- und Hobbytanzsport,

            b) Jugend- und Kindertanzsport.

3.         Körperschaften, Gesellschaften, Gemeinschaften, Institutionen und sonstige Personenvereinigungen können sich dem Verein anschließen, wenn sie sich auf Grund ihrer Satzungen, Ordnungen, Vorschriften und Bestimmungen, die nicht der Satzung des Vereins widersprechen dürfen, die Förderung und Pflege des Tanzsports zur Aufgabe gestellt haben.

Die Mitglieder solcher Anschlussvereinigungen müssen Mitglieder des Tanzclub Weiß-Gold Bad Salzungen e.V. sein; sie unterliegen der Satzung und den Ordnungen des Vereins.

 

 

§ 4       Vereinsmittel

 

1.         Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln, Zuwendungen oder sonstigen Einnahmen.

2.         Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Gebühren werden vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt.

 

 

§ 5       Mitgliedschaft

 

1.         Dem Verein gehören als ordentliche Mitglieder aktive und passive sowie Ehrenmitglieder an.

            Aktive Mitglieder sind solche, die Einrichtungen sportlicher Art des Vereins in                        Anspruch nehmen.

Passive Mitglieder dürfen nicht am Trainingsbetrieb des Vereins und an Wettbewerben teilnehmen. Sie nehmen Einrichtungen sportlicher Art des Vereins nicht in Anspruch, können jedoch am allgemeinen Vereinsleben teilnehmen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.

            Die Altersgliederung ist folgende:

            - Kinder und Jugendliche:     Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

            - Erwachsene:                        Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

2.         Als Sonderform der Mitgliedschaft ist eine Tagesmitgliedschaft möglich. Die Beitragshöhe dafür ist in der Beitragsordnung festgelegt.

 

 

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.         Anträge auf Aufnahme als Mitglied in den Verein sind schriftlich an den        Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen haben deren gesetzliche Vertreter dem Aufnahmeantrag zuzustimmen; darin liegt zugleich die Übertragung des Stimmrechts für minderjährige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2.         Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand innerhalb von acht Wochen.

3.         Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahmeantrag zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins vorzulegen, die endgültig entscheidet.

4.         Mit der Aufnahme in den Verein entsteht für das Mitglied die Verpflichtung zur Zahlung der in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge und Gebühren.           

5.         Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Antrag genannten Datum.

6.         Mit der Aufnahme in den Verein bekennt sich das Mitglied zu den Zielen des Vereins und erkennt die Satzung an.

           

 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.         Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Der Austritt eines Mitglieds hat durch Erklärung an den Vorstand schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an. Die Beiträge und Gebühren sind bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zu entrichten. Der Vorstand kann in begründeten Fällen einen vorzeitigen Austritt genehmigen.

3.         Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand.

Der Ausschluss ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen und zu begründen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen ab dem Tag der Zustellung. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss wird von der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Ausschluss verlangen, wenn ein Mitglied durch Handlungen, Unterlassungen oder in sonst irgendeiner erkennbaren Form das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt, den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung bzw. Ordnungen des Vereins verstößt. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

4.         Eine Tagesmitgliedschaft endet automatisch mit dem Ablauf des jeweiligen Tages der Mitgliedschaft.

 

 

§ 8       Organe des Vereins

 

            Organe des Vereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung,

            b) der Vorstand

 

 

§ 9       Mitgliederversammlung

 

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Geschäftsjahr spätestens bis zum 30. Juni statt.

2.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert oder der Vorstand die Einberufung für notwendig erachtet.

3.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angaben von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung schriftlich einberufen.

4.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.         Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Der 1. Vorsitzende kann mit Einverständnis des Vorstandes eine andere Person mit der Versammlungsleitung beauftragen.

6.         Für den Ablauf der Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung, die der Vorstand verfasst und die Mitgliederversammlung beschließt.

7.         Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich  beim Vorstand einzureichen.

8.         Für alle Fristen gilt für die Rechtzeitigkeit das Datum des Posteingangs.

9.         Dringlichkeitsanträge, d. h. Anträge, die nicht in der endgültigen Tagesordnung enthalten sind, sind zur Begründung, Debatte und Abstimmung nur zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Als Dringlichkeitsanträge nicht zuzulassen sind Anträge, die eine Änderung der Satzung enthalten.

10.       Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit           als Abänderungsanträge zur Behandlung und Abstimmung zuzulassen.

11.       Vorschläge zur Neuwahl des Vorstandes können auch während der Versammlung eingebracht werden; sie bedürfen nicht der Zulassung durch die Versammlung.

12.       Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

13.       Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.

14.       Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.

15.       Abstimmungen erfolgen im Regelfall offen durch Handzeichen. Die Versammlung kann geheime und schriftliche Abstimmung beschließen.

16.       Sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für die Feststellung der einfachen Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

17.       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Erwachsene Mitglieder des Vereins (einschließlich der minderjährigen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Bei minderjährigen Mitgliedern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr üben deren gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.

18.       Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

19.       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

20.       Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 10     Vorstand

 

1.         Dem Vorstand des Vereins gehören an:

                        a) 1. Vorsitzender,

                        b) 2. Vorsitzender,

                        c) Schriftführer

                        d) Kassenwart

e) Organisationsbeauftragter

f)  Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit

2.         Vorstand im Sinne des § 26 des BGB und somit geschäftsführender Vorstand sind der

            1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart.

3.         Der Verein wird nach außen hin, gerichtlich und außergerichtlich, durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

4.         Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins und volljährig sein. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.

5.         Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern sind diese schriftlich durchzuführen.

6.         Stehen für die Wahl zum Vorstand nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, so können Vorstandsämter mit Ausnahme der Ämter des 1. und 2.Vorsitzenden in Personalunion besetzt werden.

7.         Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt, so gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8.         Der 1. und 2. Vorsitzende sind in Einzelwahlgängen zu wählen.

9.         Die übrigen Vorstandsmitglieder können einzeln gewählt werden. Eine Blockwahl bei jeweils nur einem Kandidaten pro Amt ist zulässig, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anders beschließt.

10.       Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch so lange im Amt, bis rechtswirksame Neuwahlen stattgefunden haben.

11.       Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Wird die zur   Bestätigung erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat die Mitgliederversammlung einen neuen Kandidaten vorzuschlagen.

12.       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der in der Mitgliederversammlung

beschlossenen Geschäftsordnung. Er kann Aufgaben in Einzelfällen auf Mitglieder delegieren. Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

13.       Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

            Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die beschlossene Vergütung ist jeweils für eine Wahlperiode der Vorstandsmitglieder gültig und muss analog zur nächsten Wahl des Vorstandes von der Mitgliederversammlung neu beschlossen werden.

14.       Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz im Vorstand. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Zu einer Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes notwendig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse können auch brieflich oder fernmündlich gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

15.       Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Ausgaben für Vereinsangelegenheiten bis maximal 1000,- € je Einzelfall der 1. Vorsitzende alleine entscheiden kann; bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über höhere Ausgaben entscheidet der gesamte Vorstand.

Im Innenverhältnis gilt, dass durch Vorstandsbeschluss Vorstandsmitglieder bevollmächtigt werden können, Zahlungen zu leisten. Dieser Vorstandsbeschluss muss die

betreffenden Vereinsangelegenheiten enthalten und den Betrag, über den verfügt werden kann.

16.       Bei Entscheidungen, die ein Vorstandsmitglied betreffen, ist dies von der Beschlussfassung und Abstimmung ausgeschlossen.

17.       Der Vorstand ist bevollmächtigt, Ehrenordnungen zu schaffen und zu beschließen sowie Ehrenmitglieder zu ernennen.

18.       Der Vorstand ist beauftragt, die nach der Satzung erforderlichen Ordnungen zu

            schaffen.     

19.       Der Vorstand setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Gebühren in der Beitragsordnung fest.

20.       Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11     Kassenprüfer

 

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt analog zu den Vorstandwahlen. Dem Kassenprüfer ist jederzeit Einblick in die Kassenführung des Vereins zu gewähren.

Der Kassenprüfer und dessen Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2.         Der Kassenprüfer hat alljährlich zum Ende des Geschäftsjahres die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen.

3.         Über das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Dieser Bericht ist als schriftliche Anlage der Niederschrift            über die Mitgliederversammlung beizufügen.

 

 

§ 12     Beiträge und Gebühren

 

1.         Die Mitglieder haben Beiträge und Gebühren entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.

2.         Die Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld.

3.         Der Vorstand kann in besonderen Fällen für Mitglieder von Anschlussvereinigungen

gemäß §3 (3) abweichende Bestimmungen beschließen.

 

 

§ 13     Änderung der Satzung

 

1.         Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.

2.         Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

3.         Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Registergerichtes oder einer anderen Behörde vorzunehmen sind, können vom Vorstand allein beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

§ 14     Auflösung des Vereines

 

1.         Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; die Einberufungsfrist für eine derartige Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Zu dem Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

2.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports an den Thüringischen Tanzsportverband e.V..

 

 

§ 15     Gerichtsstand

 

1.         Der vereinbarte Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereines ist Bad Salzungen

2.         Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

 

 

§ 16     Inkrafttreten

 

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt jeweils am ersten Tag des der Eintragung ins Vereinsregister folgenden Monats in Kraft.

 

 

Unterschriften:

 

 

Christina Kuliberda                                                René Trautvetter

1. Vorsitzende                                                           2. Vorsitzender

Hier finden Sie uns:

Kleine Turnhalle "An den Beeten"

 

direkt neben dem "PAB" (Passage an den Beeten) in Bad Salzungen

Kontakt:

E-Mail: TcBaSa@gmx.de

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